Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck & Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsam Erinnern für eine Europäische Zukunft e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein  wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Münster eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Antisemitismus, Rassismus und einer Menschenfeindlichkeit unterstützt der Verein ein Lernen aus der Geschichte im Hinblick auf die grundsätzlichen Werte der Toleranz, der Achtung der Menschenwürde und der Völkerverständigung; die Völkerverständigung ist ein zentraler Zweck.
  2. Vor dem Hintergrund, dass Zeitzeugen des 2. Weltkrieges den Satz „Nie wieder Krieg“ als ihre Lebensverpflichtung sehen, macht sich der Verein diese Forderung zu eigen und fördert Programme der Völkerverständigung.
  3. Vor dem Hintergrund, dass die Geschichte des 2. Weltkriegs und die Vernichtung von Millionen Menschen in Teilen der Gesellschaft immer noch geleugnet werden, fördern die Mitglieder Programme der Erinnerung und ein Lernen aus der Geschichte für eine gemeinsame europäische Zukunft.
  4. Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Verunglimpfung von Personen, die öffentliche Ämter übernehmen, setzt sich der Verein für demokratische, offene Gesellschaften ein, die durch eine Verfassung geschützt sind. Menschen werden ermutigt, sich im öffentlichen Leben zu engagieren.
  5. Vor dem Hintergrund, dass in der Erinnerung an den Nationalsozialismus die Opfer der jeweils eigenen Nation im Mittelpunkt stehen, sieht es der Verein als Aufgabe an, grenzüberschreitende Projekte der Erinnerungskultur zu fördern und mit Partnern aus möglichst vielen Ländern, diese zu thematisieren und zusammenzuarbeiten.
  6. Vor dem Hintergrund, dass zentrale Probleme wie der Klimawandel nur international gelöst werden können, fördert der Verein grenzüberschreitende Kooperationen und Projekte.
  7. Vor dem Hintergrund, dass Menschen aus anderen Kulturen in Deutschland mit vielen Vorurteilen und Ausgrenzungen begegnet wird, fördert der Verein Programme der Verständigung und der Integration.

Der Zweck wird erreicht durch Programme der Bildung und Erziehung und Beiträge zur Stärkung der Zivilcourgage. Im Einzelnen sind folgende Programme denkbar:

  • die Durchführung von Gedenkstättenfahrten und anderen Veranstaltungen, Konferenzen und Seminaren,
  • Durchführung von Projekten, Programmen und Kampagnen,
  • die Erstellung von Medien, Materialien, Publikationen,
  • Durchführung von workcamp, die z. B. der Förderung des Landschafts- und Naturschutzes dienen
  • die Erarbeitung von didaktischen Konzepten, die dem Andenken von Verfolgten, Kriegs- und Katastrophenopfern diene. Als ein Beispiel wird das Programm „Opfer rechter Gewalt“ entwickelt.
  • die Beteiligung an Aktivitäten anderer Vereine und Organisationen, die den Zielen des Vereins entsprechen und die sich auf Fördertätigkeiten nach dem Paragraphen 58, Nr. 1 und 2, der Abgabenordnung beziehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Mittel des Vereins dürfen weder mittelbar noch unmittelbar für die Unterstützung oder die Förderung politischer Parteien verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Internationale Bildungs- und Begegnungswerk e.V., Bornstraße 66, 44145 Dortmund, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
  2. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von den Mitgliedern selbst bestimmt.
  3. Auch hauptberufliche Mitarbeiter können Mitglied werden.
  4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss durch den Vorstand.
  6. Der Austritt ist nur möglich, wenn er mindestens sechs Wochen vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt worden ist.
  7. Der Ausschluss kann erfolgen wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückstands von mehr als einem Jahr.
  8. Gegen den Ausschluss ist Berufung möglich. Die Berufung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Ausschluss erfolgen. Über sie entscheidet die Mitgliederversammlung
  9. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Fördermitgliedsbeitrag entrichtet und den Zielen des Vereins (§2) zustimmt. Fördermitglieder erhalten kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung des Vereines erfolgt durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann ein Kuratorium berufen und für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

 dem / der 1. Vorsitzenden,

dem / der 2. Vorsitzenden,

dem / der Kassenwart/in und

dem / der Schriftführer/in.

 Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu vertreten.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er trifft Entscheidungen über außerordentliche Geschäfte, so sie nicht Gegenstand der Mitgliederversammlung zu sein haben. Diese sind insbesondere

  1. Leitung der Mitgliederversammlung,
    • Entwicklung einer Bündnisstrategie und Vertretung des Vereins im gesellschaftlichen Umfeld,
    • Anstellungen und Entlassungen von Geschäftsführern und Arbeitnehmern mit einem Gehalt über € 40.000,- jährlich,
    • Erteilung und Widerruf von Prokuren,
    • Sonstige Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen.
  2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit.
  3. Ersatzwahlen können auch in außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen.
  4. Aktives und passives Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  6. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes bestimmt ist.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
  4. Zur Jahreshauptversammlung muss wie zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, jedoch mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin ihrer Durchführung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordentlich eingeladen wurde.
  6. Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden. Protokolle bedürfen zur Anerkennung und Genehmigung die Unterschrift des/der Protokollanten/in und müssen bei der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  7. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Prüfung der Jahresrechnung durch den Rechnungsprüfer.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte:
    • Wahl des Vorstandes und seine jährliche Entlastung
    • Höhe des Mitglieds- und Förderbeitrags,
    • Wahl eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin, die für drei Jahre gewählt wird sowie ihre Abberufungen
    • Annahme des Haushaltes und Bestätigung des Jahresabschlusses, des Jahresberichtes und der Bilanz;
    • Aufnahme neuer Mitglieder;
    • Satzungsänderungen,
    • Erwerb, Belastungen von Immobilien und Grundstücken;
    • Beteiligung an anderen Einrichtungen und Gründung weiterer Einrichtungen,
    • Auflösung des Vereines.

§ 7 Revisoren

Zur Kassenprüfung wählen die Mitglieder auf der  Jahreshauptversammlung zwei Revisoren. Die Revisoren haben auf der Jahreshauptversammlung vor der Entlastung des Vorstands einen Bericht zu geben. Die Revisoren haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu nehmen. Ihnen sind die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8 Kuratorium

Bildet der Verein ein Kuratorium, beruft der Vorstand verdiente und fachkundige Persönlichkeiten in das Kuratorium. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vereins in fachlichen, die Inhalte der Vereinsarbeit betreffenden Fragen.

$ 9 Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzungen können nur mit Zustimmung von Dreivierteln der zu einer Mitgliederversammlung erschienen Vereinsmitglieder erfolgen. Zu dieser Versammlung muss mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen so rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden, dass sie der Einladung zur Versammlung beigefügt und ihre Behandlung in der Tagesordnung angekündigt werden kann.
  3. Soweit infolge einer behördlichen oder gerichtlichen Auflage eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der Vorstand befugt, diese rechtswirksam zu beschließen. Dieser Beschluss bedarf der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 10 Schlussbestimmung

Soweit Veränderungen an der Satzung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Auflagen erforderlich sind, ist der Vorstand befugt, diese rechtswirksam einzuleiten. Diese Beschlüsse bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Münster, den 24.06.2020

Die Gründungsmitglieder

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